Viele Baufinanzierungsvermittler haben eine Erlaubnis nach §34i GewO und vermitteln daneben auch Allgemein-Verbraucherdarlehen. Renovierungskredit zum Hauskauf, Ratenkredit für die Modernisierung, Finanzierungshilfen als Ergänzung zur Baufi: Im Alltag kommt das häufiger vor, als die strikte Produkttrennung vermuten lässt.
Ab dem 20.11.2026 wird diese Kombination unter §34k GewO erlaubnispflichtig. Wer Allgemein-Verbraucherdarlehen bisher unter §34c GewO mitgemacht hat, braucht dann eine neue, eigene Erlaubnis, und deren Anforderungen gehen über §34i hinaus. Der Regierungsentwurf (IHK Berlin, September 2025) präzisiert dabei einige wichtige Punkte gegenüber dem Referentenentwurf.
Das Wichtigste in Kürze
- §34k gilt ab 20.11.2026 für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen, auch wenn du vor allem §34i-Geschäft machst und Konsumentenkredite nur ergänzend anbietest
- Sachkundeprüfung ist neue Pflichtvoraussetzung für die §34k-Erlaubnis (IHK Berlin, Regierungsentwurf 09/2025); registrieren müssen sich nur Gewerbetreibende und leitende Angestellte
- Wer seit 01.01.2021 ununterbrochen tätig ist und bis 31.05.2027 einen Antrag stellt, kommt ohne Sachkundeprüfung durch (Alte-Hasen-Regelung)
Wann §34k für Baufinanzierungsvermittler relevant wird
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt §34k nicht, dafür bleibt §34i zuständig. Viele Vermittler bewegen sich aber in mehr als einer Produktwelt. Der klassische Fall: Ein Kunde kauft eine Immobilie und braucht zugleich einen Kredit für Küche, Bad oder die erste Renovierung. Oder ein Bestandskunde kommt mit einem Modernisierungswunsch, der sich nicht als Immobiliarkredit strukturieren lässt. Laut Regierungsentwurf (IHK Berlin, September 2025) erfasst §34k künftig Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen. Unternehmensdarlehen (§34c Abs.1 Nr.2 GewO) fallen dagegen heraus.
Läuft so ein Produkt bei dir heute unter §34c mit, brauchst du ab 20.11.2026 eine eigenständige §34k-Erlaubnis. Sie ersetzt die §34i-Erlaubnis nicht, beide laufen parallel.
- §34i für Immobiliar-Verbraucherdarlehen: bleibt unverändert erforderlich
- §34k für Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen: neu ab 20.11.2026
- §34c (bisherige Auffangerlaubnis): erlischt für diesen Bereich mit dem Stichtag
- Beantragung ist aktuell noch nicht möglich, weil Gesetz und Verordnung noch nicht abschließend vorliegen
Was sich konkret ändert: Sachkunde und Registrierung
Die §34k-Erlaubnis orientiert sich an den Anforderungen aus §§34d, 34f und 34h GewO. Neu gegenüber §34c ist eine zusätzliche Voraussetzung: Sachkunde als Erlaubnisvoraussetzung. Neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen muss der Gewerbetreibende Sachkunde nachweisen, wenn er selbst berät oder vermittelt. Er kann das auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegieren, ähnlich wie bei §34d GewO (IHK Berlin, Regierungsentwurf September 2025).
Die Registrierungspflicht ist gegenüber dem Referentenentwurf deutlich entschärft. Ins DIHK-Vermittlerregister müssen nur Gewerbetreibende und leitende Angestellte, die übrigen beratenden Mitarbeitenden nicht. Der Gewerbetreibende bleibt aber dafür verantwortlich, dass alle direkt Beratenden über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
- Sachkunde: Pflichtvoraussetzung für §34k-Erlaubnis, Delegation auf Mitarbeitende möglich
- Registrierung: nur Gewerbetreibende und leitende Angestellte, nicht alle beratenden Mitarbeitenden
- Honorar-Darlehensberatung und Darlehensvermittlung schließen sich gegenseitig aus
Die Alte-Hasen-Regelung – entscheidend für bestehende §34c-Inhaber
Vermittelst du heute schon unter §34c GewO Allgemein-Verbraucherdarlehen, hast du einen konkreten Vorteil. Die Sachkundeprüfung entfällt, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Laut Regierungsentwurf (§162k Abs.3 GewO-RegE, IHK Berlin) genügt der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit dem 01.01.2021, kombiniert mit einem §34k-Antrag bis spätestens 31.05.2027. Die bisherige §34c-Erlaubnis erlischt dann mit der bestandskräftigen Entscheidung über den neuen Antrag, spätestens am 19.11.2027.
Für viele ist das der pragmatische Weg: kein Prüfungsaufwand, ein gesicherter Übergang und eine klare Frist. Beantragen lässt sich die Erlaubnis allerdings noch nicht. Weder das Gesetz noch die zugehörige Verordnung liegen abschließend vor. Zuständig werden voraussichtlich Ordnungsämter und IHKs sein.
- Voraussetzung 1: ununterbrochene Tätigkeit seit 01.01.2021
- Voraussetzung 2: Antrag auf §34k-Erlaubnis bis 31.05.2027
- Vorteil: keine Sachkundeprüfung
- Achtung: Beantragung aktuell noch nicht möglich
Weiterbildungspflicht: neu und dauerhaft
Mit §34k kommt eine Weiterbildungspflicht, die es unter §34c nicht gab. Gewerbetreibende und Beschäftigte müssen sich weiterbilden, die genauen Anforderungen regelt später eine Verordnung. Laut Regierungsentwurf (IHK Berlin, September 2025) soll eine Delegation auf leitendes Personal möglich sein. Für den Betrieb entsteht damit eine Daueraufgabe. Weiterbildungen müssen zugewiesen, terminiert und nachvollziehbar dokumentiert werden, und zwar laufend.
- Weiterbildungspflicht gilt für Gewerbetreibende und Beschäftigte
- Delegation auf leitendes Personal vorgesehen
- Details folgen per Verordnung, die Dokumentationsstruktur kannst du jetzt aufsetzen
Was das für deinen Betriebsalltag bedeutet
Die meisten §34i-Vermittler, die §34k betrifft, haben keine eigene Compliance-Abteilung. Sachkundenachweis, Weiterbildungsdokumentation, Rollenabgrenzung im Team und Nachweisfähigkeit bei Prüfungen landen also im Tagesgeschäft, neben Kundenterminen, Antragsbearbeitung und Bankrückfragen. Machbar ist das. Damit es nicht an dir hängen bleibt, brauchst du aber ein System, das diese Anforderungen mitführt und dich nicht jeden Schritt von Hand nachhalten lässt.
Rollen müssen klar zugewiesen und Weiterbildungen dokumentiert sein. Fragt eine Behörde oder ein Bankpartner nach, muss schnell erkennbar sein, wer was wann gemacht hat. Mit E-Mail-Ordnern und Kalendereinträgen klappt das selten. Es gelingt über Prozessstruktur.
Ein pragmatischer Umsetzungsplan bis Q4/2026
Drei Schritte lohnen sich schon jetzt, auch wenn das Gesetz noch nicht final ist.
Schritt 1: Klären, ob §34k dich betrifft
Prüfe, ob du neben Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermittelst. Wenn ja, prüfe als Nächstes, ob du die Voraussetzungen der Alte-Hasen-Regelung erfüllst (Tätigkeit seit 01.01.2021 ohne Unterbrechung). Falls nicht, plane die Sachkundeprüfung ein.
Schritt 2: Teamrollen und Registrierungspflicht klären
Wer im Team berät oder vermittelt aktiv? Wer trägt leitende Verantwortung und muss deshalb ins Vermittlerregister? Darauf bauen alle weiteren Schritte auf, und festhalten lässt es sich schon heute, auch ohne finales Gesetz.
Schritt 3: Dokumentations- und Weiterbildungsstruktur aufsetzen
Ab 20.11.2026 muss Weiterbildung nachvollziehbar sein. Lege deshalb jetzt fest, wer zuständig ist, wie dokumentiert wird und wo die Nachweise liegen. In HYPOFY lässt sich das als Vorgangsstandard anlegen. Pflichtschritte und Nachweise laufen dann im Betrieb mit, ohne Zusatzaufwand.
Fazit: §34k ist für viele §34i-Vermittler keine Randnotiz
Kombinierst du Baufinanzierung und Allgemein-Verbraucherdarlehen, brauchst du ab 20.11.2026 eine eigene §34k-Erlaubnis, Sachkunde, Weiterbildung und gegebenenfalls einen Registereintrag. Die Alte-Hasen-Regelung gibt bestehenden §34c-Inhabern bis 31.05.2027 Zeit, ohne Sachkundeprüfung. Verpasst du die Frist oder kannst keine durchgehende Tätigkeit seit 2021 nachweisen, musst du die Sachkundeprüfung einplanen.
Informationen zu Anwendungsbereich und Erlaubnisvoraussetzungen: IHK Berlin – §34k GewO Übersicht Wenn du prüfen willst, wie HYPOFY Prozesse und Nachweise im laufenden Betrieb strukturiert: HYPOFY Plattform für Baufinanzierung
Häufig gestellte Fragen
Ich habe §34i – brauche ich auch §34k GewO?
Nicht automatisch. §34k gilt nur, wenn du zusätzlich Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermittelst, zum Beispiel Renovierungs- oder Ratenkredite neben der eigentlichen Baufi. Vermittelst du ausschließlich Immobiliar-Verbraucherdarlehen, bleibt es bei §34i. Im Alltag sind beide Produktwelten aber oft kombiniert, und dann wird §34k ab 20.11.2026 zur Pflicht.
Was ist die Alte-Hasen-Regelung und wer profitiert davon?
Bist du bereits unter §34c GewO als Darlehensvermittler tätig, kannst du dir die Sachkundeprüfung sparen. Voraussetzung ist eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 und ein §34k-Antrag bis spätestens 31.05.2027. Die bisherige §34c-Erlaubnis erlischt dann mit der bestandskräftigen Entscheidung, spätestens am 19.11.2027. Beantragen lässt sich die Erlaubnis aktuell noch nicht, weil Gesetz und Verordnung noch nicht abschließend vorliegen.
Müssen alle Mitarbeitenden im Team ins Vermittlerregister?
Nein. Das ist eine der wichtigsten Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf: Registrieren müssen sich nur Gewerbetreibende und leitende Angestellte. Die übrigen beratenden Mitarbeitenden brauchen keinen eigenen Registereintrag. Der Gewerbetreibende bleibt aber dafür verantwortlich, dass alle direkt Beratenden über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


