14 Tage kostenfrei
Onboarding in 10 Minuten.
Alle Funktionen inbegriffen.
Kein Risiko - jederzeit kündbar.
Inhaltsverzeichnis
Viele Baufinanzierungsvermittler haben eine Erlaubnis nach §34i GewO – und vermitteln daneben auch Allgemein-Verbraucherdarlehen. Renovierungskredit zum Hauskauf, Ratenkredit für Modernisierung, Finanzierungshilfen als Ergänzung zur Baufi: Das ist im Alltag häufiger als die strikte Produkttrennung vermuten lässt.
Genau diese Kombination wird ab 20.11.2026 erlaubnispflichtig unter §34k GewO. Wer bisher unter §34c GewO Allgemein-Verbraucherdarlehen mitgemacht hat, braucht dann eine neue, eigene Erlaubnis – mit Anforderungen, die über §34i hinausgehen. Der Regierungsentwurf (IHK Berlin, September 2025) bringt dabei gegenüber dem Referentenentwurf einige wichtige Präzisierungen.
- §34k gilt ab 20.11.2026 für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen – auch wenn du primär §34i-Geschäft machst und Konsumentenkredite nur ergänzend anbietest
- Sachkundeprüfung ist neue Pflichtvoraussetzung für die §34k-Erlaubnis (IHK Berlin, Regierungsentwurf 09/2025) – Registrierung nur für Gewerbetreibende und leitende Angestellte
- Wer seit 01.01.2021 ununterbrochen tätig ist und bis 31.05.2027 einen Antrag stellt, kommt ohne Sachkundeprüfung durch (Alte-Hasen-Regelung)
Wann §34k für Baufinanzierungsvermittler relevant wird
§34k greift nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehen – das bleibt §34i. Aber viele Vermittler arbeiten nicht ausschließlich in einer Produktwelt. Der klassische Fall: Ein Kunde kauft eine Immobilie und braucht gleichzeitig einen Kredit für Küche, Bad oder erste Renovierung. Oder ein Bestandskunde kommt mit einem Modernisierungswunsch, der sich nicht als Immobiliarkredit strukturieren lässt. Laut Regierungsentwurf (IHK Berlin, September 2025) erfasst §34k künftig Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen – Unternehmensdarlehen (§34c Abs.1 Nr.2 GewO) fallen dagegen raus.
Für §34i-Vermittler bedeutet das konkret: Wer solche Produkte heute unter §34c mitläuft, braucht ab 20.11.2026 eine eigenständige §34k-Erlaubnis. Eine §34k-Erlaubnis ersetzt die §34i-Erlaubnis nicht – beide laufen parallel.
- §34i für Immobiliar-Verbraucherdarlehen: bleibt unverändert erforderlich
- §34k für Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen: neu ab 20.11.2026
- §34c (bisherige Auffangerlaubnis): erlischt für diesen Bereich mit dem Stichtag
- Beantragung ist aktuell noch nicht möglich – Gesetz und Verordnung liegen noch nicht abschließend vor
Was sich konkret ändert: Sachkunde und Registrierung
Die §34k-Erlaubnis orientiert sich an den Anforderungen aus §§34d, 34f und 34h GewO – und fügt eine Voraussetzung hinzu, die §34c bisher nicht kannte: Sachkunde als Erlaubnisvoraussetzung. Neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen muss der Gewerbetreibende Sachkunde nachweisen, wenn er selbst berät oder vermittelt. Eine Delegation auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten ist möglich, ähnlich wie bei §34d GewO (IHK Berlin, Regierungsentwurf September 2025).
Die Registrierungspflicht wurde gegenüber dem Referentenentwurf deutlich entschärft: Ins DIHK-Vermittlerregister müssen nur Gewerbetreibende und leitende Angestellte – nicht alle beratenden Mitarbeitenden. Der Gewerbetreibende bleibt aber verantwortlich dafür, dass alle direkt Beratenden über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
- Sachkunde: Pflichtvoraussetzung für §34k-Erlaubnis, Delegation auf Mitarbeitende möglich
- Registrierung: nur Gewerbetreibende und leitende Angestellte – nicht alle beratenden Mitarbeitenden
- Honorar-Darlehensberatung und Darlehensvermittlung schließen sich gegenseitig aus
Die Alte-Hasen-Regelung – entscheidend für bestehende §34c-Inhaber
Wer bereits heute unter §34c GewO Allgemein-Verbraucherdarlehen vermittelt, hat einen konkreten Vorteil: Die Sachkundeprüfung entfällt, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind. Laut Regierungsentwurf (§162k Abs.3 GewO-RegE, IHK Berlin) genügt der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit dem 01.01.2021 – kombiniert mit einem §34k-Antrag bis spätestens 31.05.2027. Die bisherige §34c-Erlaubnis erlischt dann mit bestandskräftiger Entscheidung über den neuen Antrag oder spätestens am 19.11.2027.
Das ist für viele die pragmatische Route: kein Prüfungsaufwand, gesicherter Übergang, klare Frist. Wichtig dabei: Die Beantragung ist aktuell noch nicht möglich. Weder das Gesetz noch die zugehörige Verordnung liegen abschließend vor. Die Zuständigkeit liegt voraussichtlich bei Ordnungsämtern und IHKs.
- Voraussetzung 1: ununterbrochene Tätigkeit seit 01.01.2021
- Voraussetzung 2: Antrag auf §34k-Erlaubnis bis 31.05.2027
- Vorteil: keine Sachkundeprüfung
- Achtung: Beantragung aktuell noch nicht möglich
Weiterbildungspflicht: neu und dauerhaft
§34k bringt eine Weiterbildungspflicht, die §34c bisher nicht kannte. Sowohl Gewerbetreibende als auch Beschäftigte müssen sich weiterbilden – die genauen Anforderungen werden noch per Verordnung geregelt. Eine Delegation auf leitendes Personal soll laut Regierungsentwurf (IHK Berlin, September 2025) möglich sein. Das schafft eine neue Daueraufgabe im Betrieb: Weiterbildung muss zugewiesen, terminiert und nachvollziehbar dokumentiert sein – nicht nur einmalig, sondern laufend.
- Weiterbildungspflicht gilt für Gewerbetreibende und Beschäftigte
- Delegation auf leitendes Personal vorgesehen
- Details folgen per Verordnung – Dokumentationsstruktur jetzt aufsetzen
Was das für deinen Betriebsalltag bedeutet
Die meisten §34i-Vermittler, die §34k betrifft, haben keine eigene Compliance-Abteilung. Das heißt: Sachkundenachweis, Weiterbildungsdokumentation, Rollenabgrenzung im Team und Nachweisfähigkeit bei Prüfungen liegen im Tagesgeschäft – neben Kundenterminen, Antragsbearbeitung und Bankrückfragen. Der Punkt ist nicht, ob du das kannst. Der Punkt ist, dass es ein System braucht, das diese Anforderungen mitführt, ohne dass du jeden Schritt manuell nachhalten musst.
Konkret heißt das: Rollen müssen klar zugewiesen sein, Weiterbildungen müssen dokumentiert werden, und bei Rückfragen von Behörden oder Bankenpartnern muss schnell klar sein, wer was wann gemacht hat. Das gelingt nicht über E-Mail-Ordner und Kalendereinträge, sondern über Prozessstruktur.
Ein pragmatischer Umsetzungsplan bis Q4/2026
Drei Schritte, die jetzt sinnvoll sind – unabhängig davon, ob das Gesetz bereits final ist:
Schritt 1: Klären, ob §34k dich betrifft
Prüfe, ob du neben Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermittelst. Falls ja: Prüfe, ob du die Voraussetzungen der Alte-Hasen-Regelung erfüllst (Tätigkeit seit 01.01.2021 ohne Unterbrechung). Falls nein: Sachkundeprüfung einplanen.
Schritt 2: Teamrollen und Registrierungspflicht klären
Wer im Team berät oder vermittelt aktiv? Wer trägt leitende Verantwortung und muss damit ins Vermittlerregister? Das ist die Grundlage für alle weiteren Schritte – und lässt sich heute schon festhalten, auch ohne finales Gesetz.
Schritt 3: Dokumentations- und Weiterbildungsstruktur aufsetzen
Weiterbildung muss ab 20.11.2026 nachvollziehbar sein. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, eine Struktur dafür zu schaffen – wer ist zuständig, wie wird dokumentiert, wo liegen die Nachweise. In HYPOFY lässt sich das als Vorgangsstandard anlegen, sodass Pflichtschritte und Nachweise im laufenden Betrieb mitgeführt werden, ohne Zusatzaufwand.
Fazit: §34k ist für viele §34i-Vermittler keine Randnotiz
Wer Baufinanzierung und Allgemein-Verbraucherdarlehen kombiniert, steht ab 20.11.2026 vor einer klaren Anforderung: eigene §34k-Erlaubnis, Sachkunde, Weiterbildungspflicht, Registrierung. Die Alte-Hasen-Regelung gibt bestehenden §34c-Inhabern bis 31.05.2027 Zeit – ohne Sachkundeprüfung. Wer die Frist verpasst oder keine durchgehende Tätigkeit seit 2021 nachweisen kann, muss Sachkunde prüfen und einplanen.
Informationen zu Anwendungsbereich und Erlaubnisvoraussetzungen: IHK Berlin – §34k GewO Übersicht
Wenn du prüfen willst, wie HYPOFY Prozesse und Nachweise im laufenden Betrieb strukturiert: HYPOFY Plattform für Baufinanzierung
Häufig gestellte Fragen
Ich habe §34i – brauche ich auch §34k GewO?
Nicht automatisch. §34k gilt nur, wenn du zusätzlich Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermittelst – zum Beispiel Renovierungskredite oder Ratenkredite neben der eigentlichen Baufi. Wer ausschließlich Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt, bleibt bei §34i. Die Kombination aus beiden Produktwelten ist im Alltag aber häufig – genau dann wird §34k ab 20.11.2026 zur Pflicht.
Was ist die Alte-Hasen-Regelung und wer profitiert davon?
Wer bereits unter §34c GewO als Darlehensvermittler tätig ist, kann die Sachkundeprüfung sparen: Voraussetzung ist eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 und ein §34k-Antrag bis spätestens 31.05.2027. Die bisherige §34c-Erlaubnis erlischt dann mit bestandskräftiger Entscheidung oder spätestens am 19.11.2027. Beantragung ist aktuell noch nicht möglich – Gesetz und Verordnung liegen noch nicht abschließend vor.
Müssen alle Mitarbeitenden im Team ins Vermittlerregister?
Nein – das ist eine der zentralen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf: Registrierungspflichtig sind nur Gewerbetreibende und leitende Angestellte. Alle anderen beratenden Mitarbeitenden brauchen keinen eigenen Registereintrag. Der Gewerbetreibende bleibt aber verantwortlich dafür, dass alle direkt Beratenden über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
14 Tage kostenlos testen.
Einfach & unverbindlich.
Onboarding in 10 Minuten
Alle Funktionen inbegriffen
Kein Risiko - jederzeit kündbar
